Gleichzeitig versuchte er, E.________ zu Boden zu drücken und den Abhang hinunter zuziehen, wobei er ausrutschte und es der Privatklägerin gelang, sich aus dem Würgegriff des Beschuldigten zu lösen, um Hilfe zu schreien und wegzulaufen. Mithin liess der Beschuldigte nicht freiwillig von E.________ ab. Dieser kannte die Gefahr, welche mit dem Würgen verbunden war, da es sich dabei um Allgemeinwissen handelt. E.________ trug vom Vorfall einen Monat andauernde Schluckbeschwerden, einen oberflächlichen Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfs, nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen (betont über dem linken Kopfwendermuskel) und am Rücken davon.