Anhand der Gutachten (vgl. Ziff. 8.5.2 hiervor) und der Aussagen des Beschuldigten konnte schliesslich ausgeschlossen werden, dass sich zum Zeitpunkt beider Vorfälle männliche Blutsverwandte in der Schweiz aufgehalten haben. Damit weisen nicht nur die Aussagen von E.________, sondern auch die Gutachten auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin. Insgesamt ergibt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________, den Auswertungen in den Gutachten und der beachtenswerten Parallelen zum Vorfall zum Nachteil von C.________ ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lassen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zielstrebig auf E._____