ten. Auch die aus dem Vorfall zum Nachteil von E.________ vorhandenen Beweismittel wurden analysiert und die Ergebnisse mit jenen vom ersten Vorfall zum Nachteil von C.________ verglichen. Dabei konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils sei, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» erstellt worden ist. Die Merkmale des Y-STR-Profils des Beschuldigten stimmen mit den aus den Beweismitteln erstellten Profilen komplett überein. Anhand der Gutachten (vgl. Ziff.