44 Klärung der aufgeworfenen Beweisfrage bei, weshalb seine Aussagen als neutral zu betrachten sind. Wie bereits in Ziffer 8.5.3.4 hiervor ausgeführt, vermochte auch E.________ eine Täterbeschreibung abzugeben. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Beschreibung nicht so treffend auf den Beschuldigten passt, wie jene von C.________. Es gilt zu berücksichtigen, dass – im Unterschied zum Vorfall zum Nachteil von C.________ – der Täter zu E.________ kein Wort sagte und der gesamte Vorfall nur wenige Minuten andauerte, was eine Täterbeschreibung deutlich schwieriger machen dürfte.