In der ersten Einvernahme ging es überdies um den Treppenabgang, welcher erneut anhand von Kartenausschnitten besprochen wurde (pag. 670 f.). Genau diese Situation griff der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2019 wieder auf. Er habe nie von dieser Treppe gesprochen. Er habe die Treppe auf der rechten Seite gemeint (pag. 1958, Z. 15 u. Z. 27 f.). Dem Beschuldigten wurde dargelegt, dass seine Ausführungen – wie er sie nun anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte – von der Polizei bereits richtig protokolliert worden seien. Daraus erschliesst sich der Kammer, dass dem Beschuldigten die Örtlichkeiten um die S.______