Auf Vorhalt des konkreten Tatvorwurfs führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe (pag. 670, Z. 330-334). Auf Vorhalt der Spurenhinweise antwortete er schliesslich, dass dies nicht sein könne (pag. 671, Z. 352-360). Im Verlauf des Verfahrens blieb der Beschuldigte dabei, dass er mit diesem Vorfall nichts zu tun habe (pag. 795, Z. 533). Dagegen machte der Beschuldigte bezüglich der Örtlichkeiten widersprüchliche Aussagen. Gegenüber der Polizei gab er auf Vorhalt eines Planausschnitts an, die S.________ (Strasse) zu kennen und nannte eine Bar, eine Disco und einen «Stop» vor Ort.