Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf zum Nachteil von E.________. Gegenüber der Polizei führte er aus, dass sich nicht an das Datum der Nacht vom 27. August auf den 28. August 2016 erinnern könne. Zur S.________ (Strasse) könne er nichts sagen. Wenn er den Ort sehen würde, würde er die Strasse vielleicht kennen. Auf Vorhalt eines Planausschnitts antwortete der Beschuldigte, dass er die Strasse kenne. Normalerweise halte er sich nicht an dieser Strasse auf. Er kenne sie aber schon, denn es habe dort eine Bar bzw. Disco (pag. 670, Z. 304-316). Weiter habe es dort einen «Stop». Auf Vorhalt des konkreten Tatvorwurfs führte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe (pag.