43 sie setzte, ihr den Mund zuhielt und – als C.________ zu schreien begann – sie mit beiden Händen zu würgen begann. Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, welche seine Version der tätlichen Auseinandersetzung stützen würden. C.________ durchlebte ausserordentliche Angstzustände und glaubte zu ersticken. Der Beschuldigte wusste um den entgegenstehenden Willen von C.________ und setzte sich darüber hinweg, indem er sie während 20 bis 30 Minuten massiv und intermittierend würgte, schlug und sie dazu bringen wollte, ihn oral zu befriedigen.