Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Vorfall zum Nachteil von C.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als nicht glaubhaft und mehrheitlich als Schutzbehauptungen. Die glaubhaften Aussagen von C.________ und die negativ ausgefallenen Analyse auf Drogen weisen darauf hin, dass sie vom Beschuldigten im Bereich des Brunnens, welcher sich seitlich der AG.________ an der AH.________ befindet, in französischer Sprache angesprochen und unvermittelt angegriffen und in den Wald hinunter gezerrt wurde, wo er sie zu Boden drückte, sich auf