im Wesentlichen zu bestätigen, die Abläufe aber so darzustellen, als hätten sie sich deutlich harmloser zugetragen. So sollen die Ausführungen von C.________ infolge Alkohol- und Drogenkonsums aufgrund seiner plausibilisierenden Alternativversion abwegig sein. Der Beschuldigte macht keine schlüssigen und stimmigen Aussagen, zumal die analysierten Haar-Segmente der Privatklägerin 1 keine Hinweise auf einen Drogen- (darunter auch Kokain) und Medikamentenkonsum ergaben (pag. 508). Folglich kann dem Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte diese Geschichte nicht von sich aus erzählt hätte, wenn er es gewesen wäre, nicht gefolgt werden.