- Das gegenseitige Stossen und Umfallen sowie das gemeinsame Suchen der Zahnprothese im Unterholz würden allfällige Hämatome und Kratzer an ihrem Körper erklären. In Anbetracht der Gutachten, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen und der glaubhaften Schilderungen von C.________ sowie der übereinstimmenden Eckpunkte ihrer Ausführungen, erachtet die Kammer die Schilderung des Tathergangs durch den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Diese zielt offensichtlich darauf ab, das Zusammentreffen zwischen ihm und C.________ im Wesentlichen zu bestätigen, die Abläufe aber so darzustellen, als hätten sie sich deutlich harmloser zugetragen.