Der Beschuldigte antwortete ausweichend, indem er ausführte, es sei dunkel gewesen und deshalb habe die Zahnprothese nicht gefunden werden können. Schliesslich erwähnte der Beschuldigte die Zahnprothese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nicht mehr. Erst auf Nachfragen hin, erwähnte er dieses für ihn doch wichtige Element seiner Ausführungen und erklärte, dass er seine Prothese verloren und nicht mehr gefunden habe (pag. 1522, Z. 17-21). Seine Aussagen sind flüchtig, widersprüchlich und wenig glaubhaft.