Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1620, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Er gab an, die Frau zweimal gestossen zu haben. Sie habe ihn im Gesicht kratzen wollen, worauf er sie mit beiden Händen gepackt und gestossen habe. Dies aber nicht heftig, sonst wäre sie die Böschung runtergefallen. Das erste Mal habe er sie am Oberkörper zurückgestossen, beim zweiten Mal habe er ihr hochgeholfen nachdem sie umgefallen sei und sie habe ihn wieder kratzen wollen und er habe sie glaublich an den Unterarmen gestossen (z.B. p. 668, Z. 218 ff.).