668, Z. 197 f.), soll neben der AG.________ am Brunnen erbrochen haben und ihn anschliessend gefragt haben, ob er etwas zum Rauchen habe. Da er sich zuvor für CHF 40.00 Kokain gekauft habe, hätten sie dieses gemeinsam konsumiert. Als sie ihm die CHF 20.00 für das gemeinsam konsumierte Kokain nicht habe übergeben wollen, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen (pag. 667, Z. 150-172). Diese tätliche Auseinandersetzung schilderte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens jeweils in unterschiedlichen Varianten. Er verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.