Im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2019 machte der Beschuldigte einleitend Aussagen zu seiner Person, dem Führungsbericht sowie zum Strafregisterauszug. Zu den Vorfällen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen machte der Beschuldigte keine Aussagen und wünschte einen neuen Übersetzer, um schliesslich anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 sämtliche im Verfahren bereits gemachte Aussagen – in Anwesenheit einer anderen Übersetzerin – zu bestätigen (pag. 2123, Z. 10).