Sodann sind die mündlichen Aussagen von E.________ wie folgt aufgenommen worden: «[…], dass sie von einem grossen schwarzen Mann angegangen worden sei.» (pag. 692 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Nachhinein nicht rekonstruiert werden kann, wie es zur Aussage «Schwarzafrikaner» gekommen ist. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlungen lässt sich auch ihre Beschreibung einer athletischen (pag. 692) Person mit breitem Oberkörper (pag. 779) einordnen. E.________ befand sich auf der Treppe unterhalb des Täters, welcher von oben herab auf sie zu ging und sie sogleich würgte.