779, Z. 199). Er sei für sie «dunkelhäutig» gewesen, also «dunkelhäutiger» als sie oder jemand, der «weiss» sei. Er sei nicht «schwarz» gewesen, aber einfach dunkler (pag. 1517, Z 23 f.). Weiter erklärte sie, dass sie sich – wie bereits C.________ – sein Gesicht nicht habe merken können (pag. 1517, Z. 25). Den Ausführungen des Verteidigers, wonach ihre Aussagen durch das Strafverfahren beeinflusst worden seien, kann nicht gefolgt werden. Die Schilderungen der Privatklägerin während des Verfahrens sind erklärender Natur. Bereits dem Berichtsrapport vom 28. August 2016 ist als Hautfarbe des Täters «braun» zu entnehmen. Sodann sind die mündlichen Aussagen von E.___