Unter diesen Umständen vermag der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihn die Privatklägerin auf der Fotodokumentation nicht erkannt hat. So führte sie aus, dass für sie die Nummer 4 in Frage käme, betonte aber, dass sie niemanden mit Sicherheit erkenne; am ehesten sei es aber die Person mit der Nummer 4 (pag. 770, Z. 50 f.). In Bezug auf die Beschreibung des Täters als «Schwarzafrikaner» ist Folgendes festzuhalten: In der ersten Einvernahme hat E.________ den Täter noch als Schwarzafrikaner beschrieben (pag. 758, Z. 51). Sodann führte sie aus, dass er dunkel gewesen sei; also nicht «weiss», sondern «braun» (pag. 779, Z. 199).