779, Z. 199 f.). Ihre Schilderungen, wonach sie ihn kaum angeschaut habe, da sie mit sich beschäftigt gewesen sei, erachtet die Kammer in Anbetracht der Umstände als plausibel (pag. 765, Z. 267). Die Kammer erachtet ihre Ausführungen, wonach sie auf den Boden geschaut (pag. 1516, Z. 18) und nach einem Fluchtweg Ausschau gehalten habe (pag. 1517, Z. 26; pag. 1951, Z. 30), als nachvollziehbar und glaubhaft. Unter diesen Umständen vermag der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihn die Privatklägerin auf der Fotodokumentation nicht erkannt hat.