Sie habe den Täter noch nie gesehen gehabt und er sei ihr nicht bekannt. Er sei gross gewesen, mit einem hellen Oberteil, und schwarz. Er habe kurze Haare gehabt. Er sei sicher grösser als 180 cm gewesen. Sein Gesicht sei rein, rasiert und ohne Narben gewesen. Es habe sich um einen Schwarzafrikaner gehandelt (pag. 758, Z. 38.52). Nachvollziehbar räumte auch E.________ bereits in der ersten Einvernahme ein, dass es schwierig sei, jemanden im Dunkeln zu beschreiben (pag. 758, Z. 50). Im Verlauf des weiteren Verfahrens bestätigte sie ihre Aussagen, wonach der Täter gross gewesen sei und kurze Haare gehabt habe (pag. 778, Z. 152; pag. 779, Z. 199 f.).