39 sagen zum äusseren Ablauf des Vorfalles vom 28. August 2016 sind glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Wie bereits den Vorfall zum Nachteil von C.________ betreffend ist auch vorliegend die Täterschaft des Beschuldigten bestritten. Im Unterschied zum Vorfall zum Nachteil von C.________ sagte der Täter zu E.________ kein Wort, was eine Täterbeschreibung noch einmal deutlich schwieriger machen dürfte (pag. 758, Z. 46 f.; pag. 763, Z. 123; pag. 778, Z. 131; pag. 1516, Z. 32). Sie habe den Täter noch nie gesehen gehabt und er sei ihr nicht bekannt.