38 8.5.3.4 Zu den Aussagen der Privatklägerin E.________ E.________ wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 757 ff.; pag. 760 ff.; pag. 769 ff.; pag. 774 ff.; pag. 1515 ff.; pag. 1950 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Ergänzend fügte sie hinzu, dass der Täter nicht ein Schweizer oder Europäer gewesen sei, sondern auf einem afrikanischen Land stamme (pag. 1950, Z. 25 f.). Zu ihrem Befinden führte sie aus, dass sie immer noch in Behandlung sei. Sie habe nach wie vor Angst und könne nicht alleine nach Hause gesehen (pag.