den Beschuldigten zutreffen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C.________ eine auf den Beschuldigten passende Täterbeschreibung abgab. Aus den Ergebnissen der Gutachten (vgl. 8.5.2 hiervor) in Verbindung mit ihren glaubhaften Aussagen und ihrer treffenden Täterbeschreibung sowie den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff. 8.5.3.5 hiernach), ergibt sich ein Gesamtbild, dass keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt.