Schliesslich mag diese Täterbeschreibung durchaus auf weitere Personen zutreffen, doch beschreibt die Privatklägerin eben auch sehr eindrücklich und treffend den Beschuldigten. Sollte der Beschuldigte am 9. Juli 2016 eine Kopfbedeckung getragen haben, vermag dieser Umstand den glaubhaften Aussagen von C.________ nicht entgegen zu stehen, schilderte sie doch eindrücklich und aufgrund des ihr Widerfahrenen nachvollziehbar, dass sie sich nicht an das Gesicht des Täters erinnern könne. Im Ergebnis sprechen diese Erinnerungslücken nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Zudem fällt auf, dass auch die Angaben bezüglich Sprache und Dialekt (Französisch mit maghrebinischem Akzent) auf