In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wurde der Beschuldigte auch von der Kammer als gross und von schlanker Statur wahrgenommen. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach C.________ den Beschuldigten als kräftig beschrieben habe und dies nicht zutreffen würde, kann dagegen nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist zwar schmal, wirkt aber dennoch athletisch und kräftig. Gewiss ist der Beschuldigte um einiges kräftiger – wie von C.________ beschrieben – als sie selber. Schliesslich mag diese Täterbeschreibung durchaus auf weitere Personen zutreffen, doch beschreibt die Privatklägerin eben auch sehr eindrücklich und treffend den Beschuldigten.