624, Z. 31). Es ist festzuhalten, dass sich die abgebildeten Personen (vgl. pag. 626) sehr ähnlich sehen und jeweils deren Gesicht (ab Schulter) abgebildet sind. C.________ führte sodann aus, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Täter eher jung sei, vielleicht so wie die auf Nr. 2 und Nr. 5 abgebildeten Personen. Sie hielt schliesslich fest, dass sie niemanden genau erkennen könne (pag. 624, Z. 31 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung konnte sich auch die Kammer ein persönliches Bild vom Beschuldigten machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wurde der Beschuldigte auch von der Kammer als gross und von schlanker Statur wahrgenommen.