C.________ räumte bereits in der ersten Einvernahme ein, dass sie sich an das Gesicht des Täters nicht erinnern könne (pag. 615, Z. 204), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wiederholte (pag. 1945, Z. 33). Im Übrigen vermochte sie eine umfassende Täterbeschreibung abzugeben. Über sämtliche Einvernahmen hinweg führte sie aus, dass sie vom Täter auf Französisch angesprochen worden sei (pag. 615, Z. 194; pag. 631, Z. 87; pag. 1511, Z. 4; pag. 1945, Z. 26). Er sei kräftig und gross gewesen. Auf Frage wie gross der Täter gewesen sei, führte sie aus, dass sie 163 cm gross sei und der Täter um einiges grösser gewesen sei, vielleicht ca. 180 cm.