mungen und anhand einer Vielzahl von Details dargelegt. Ihre Aussagen lassen keinen 37 Zweifel daran aufkommen, dass sie diesen Übergriff tatsächlich erlebt hat. Der von ihr beschriebene Tatablauf blieb seitens der Parteien unbestritten. Ihre Aussagen zum äusseren Ablauf des Vorfalles vom 9. Juli 2016 sind glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Bestritten ist dagegen die Täterschaft des Beschuldigten. C.________ räumte bereits in der ersten Einvernahme ein, dass sie sich an das Gesicht des Täters nicht erinnern könne (pag.