Insofern bleibt ohne Relevanz, dass die beiden nie parteiöffentlich einvernommen wurden. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen der beiden Privatklägerinnen und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 8.5.3.2 Zu den Gedächtnisprotokollen der Sanitätspolizisten AL.________ und AM.________ der Sanitätspolizei verfassten ihre Gedächtnisprotokolle zum Vorfall vom 9. Juli 2016 zum Nachteil von C.________ am 14. Juli 2016 (pag. 660 f.; pag. 662). AL.________ vermochte die angetroffene Situation mit der Privatklägerin zu beschreiben, seine Kollegin AM.________ blieb dagegen vorerst im Fahrzeug zurück.