_ handelt es sich um den Freund der Privatklägerin. Dieser ist in der Nacht des Vorfalls erst nach AI.________ dazu gestossen und als die Sanitäter bereits vor Ort waren. Ihre Einvernahmen sind nicht parteiöffentlich erfolgt. Sie konnten denn auch keine Angaben – abgesehen von der Wiedergabe dessen, was ihnen die Privatklägerin selbst erzählt hat – zum eigentlichen Tatgeschehen machen. Ihre Aussagen sind zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht weiter behilflich, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf ihre Aussagen einzugehen ist. Insofern bleibt ohne Relevanz, dass die beiden nie parteiöffentlich einvernommen wurden.