Die seitens der Verteidigung und im Gutachten von Dr. M.________ noch aufgeworfenen Fragen und Unklarheiten konnten durch das eingeholte Ergänzungsgutachten sowie die Ausführungen des Sachverständigen H.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 restlos geklärt werden. Die Gutachten des IRM sind vollständig, klar und überzeugend. Es besteht keinerlei Grund, an den Ausführungen der Gutachten zu zweifeln, weshalb darauf abzustellen ist. Insgesamt sprechen die Gutachten in beiden Fällen eher für eine Täterschaft des Beschuldigten. Dem Verteidiger ist aber insofern zuzustimmen, als dass die Gutachten für sich alleine keinen eindeutigen, unwider-