Das IRM hat damit klare Aussagen zur statistischen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten getroffen, und es sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Verteidiger aufgeworfenen Fragen in den IRM-Gutachten und anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme des Sachverständigen H.________ dazu ausführlich, verständlich und klar beantwortet wurden. Das IRM hat sich insbesondere zur Methodik, der Referenzpopulation und der statistischen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten geäussert. Damit haben sich die Gutachten des IRM mit sämtlichen Argumenten des Verteidigers auseinandergesetzt.