Jedoch gilt es vorliegend nicht nur eine Spur an einem Tatort zu beurteilen. Es sind dieselben Spuren auf dem Büstenhalters von C.________ wie ab dem Hals von E.________ gefunden worden. Die Kammer hält es mithin für äusserst unwahrscheinlich, dass es sich dabei um einen DNA-Transfer gehandelt haben soll. Das IRM hat damit klare Aussagen zur statistischen Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten getroffen, und es sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Feststellungen zu zweifeln.