Eine solche Berechnung macht deshalb nur dann überhaupt Sinn, wenn als Referenzpopulation – wie bereits erwähnt – jene der Herkunft des alternativen Spurengebers als Gegenhypothese (und eben gerade nicht derjenigen des Beschuldigten) genommen wird. Zudem wäre die Wahrscheinlichkeit einer anderen Spurengeberschaft sogar noch kleiner, wenn vorab die Annahme getroffen worden wäre, dass es sich beim Täter um einen berberstämmigen Nordafrikaner handle. Es muss immer vor Augen gehalten werden, dass das Y-STR-Profil – selbst nach Reduktion auf 16 Loci – beim Suchlauf in der gesamten weltweiten Datenbank überhaupt nicht vorkam.