es geht bei der Likelihood-Ratio-Berechnung nicht darum zu eruieren, wie häufig ein Profil im Genpool des Herkunftsgebiets des Beschuldigten vorkommt, sondern viel mehr darum, wie wahrscheinlich es ist, dass eine andere, unbekannte Person im Einzugsgebiet des Tatorts als Spurengeber in Frage kommt. Eine solche Berechnung macht deshalb nur dann überhaupt Sinn, wenn als Referenzpopulation – wie bereits erwähnt – jene der Herkunft des alternativen Spurengebers als Gegenhypothese (und eben gerade nicht derjenigen des Beschuldigten) genommen wird.