33 eignet ist, und – obwohl der Beschuldigte anderen genetischen Ursprungs ist – die Referenzpopulation «Afro-Asiatic-Berber» nicht hinzugezogen wurde. Eine Berechnung der Häufigkeit an der Herkunftspopulation des beschuldigten Spurengebers gemessen wäre gänzlich ungeeignet; es geht bei der Likelihood-Ratio-Berechnung nicht darum zu eruieren, wie häufig ein Profil im Genpool des Herkunftsgebiets des Beschuldigten vorkommt, sondern viel mehr darum, wie wahrscheinlich es ist, dass eine andere, unbekannte Person im Einzugsgebiet des Tatorts als Spurengeber in Frage kommt.