Während dieses Prinzip auf Grund der üblicherweise sehr tiefen Wahrscheinlichkeiten für die Alternativhypothese bei Ergebnissen autosomaler DNA-Vaterschaftsgutachten breiflächig etabliert ist und heute praktisch unbestritten als rechtlicher Beweis gilt (vgl. BGE 96 II 314 E. 5.d, wonach bei einer Wahrscheinlichkeit der Hypothese ab 99.8% die Vaterschaft rechtlich als erwiesen gelten kann sowie die Richtlinien für die Durchführung von genetischen Abstammungsuntersuchungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, welche 99.9% empfehlen), sorgen weniger tiefe Wahrscheinlichkeiten oder Ergebnisse, welche sich nicht in