32 aber stets nur um eine mathematische Annäherung an das Tatsächliche, streng gesehen aber nicht um einen naturwissenschaftlich und letztendlich juristisch sakrosankten Beweis. Je geringer die Wahrscheinlichkeit der Alternativhypothese ausfällt, desto eher kommt diese Annäherung rechtlich einem echten Beweis gleich.