(der Beschuldigte) und eine weitere Person mit der PCN .________. Das Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2019 vermochte die vom Verteidiger und von Dr. M.________ vorgebrachten Unklarheiten – insb. zum Satz «Die beim Abgleich gefundenen Kandidaten wurden bewertet und unter der PCN .________ am 22.12.2016 weitergeleitet» – auszuräumen. So lässt sich dem Ergänzungsgutachten entnehmen, dass im Gegensatz zum Personenprofil mit der PCN .________ das Profil des Beschuldigten (PCN .________) in allen (autosomalen) 16 Loci zu den erwarteten Allelwerten der Nebenkomponente passte.