Bei der Hypothese der Anklage würde dies bedeuten, dass das Spurenprofil und das Täterprofil übereinstimmen würden und die Wahrscheinlichkeit somit 1 betrage. Die Hypothese der Verteidigung richte sich danach, wie häufig das Profil vorkomme. Zur Illustration machte Dr. H.________ ein Beispiel: Würde jeder zweite Mann dieses Profil aufweisen, würde die Wahrscheinlichkeit bei 0.5 und die LR bei 2 (1 : 0.5) liegen (pag. 2116, Z. 20-40). Weiter erklärte Dr. H.________, dass grundsätzlich die Robustheit einer DNA-Analyse nicht beeinträchtigt werde, wenn der Spurenträger von diversen Personen berührt oder verpackt werde. Die Analyse sei unabhängig vom Werdegang des Spurenträgers.