Wahrscheinlichkeitsangaben würden nicht empfohlen, weshalb sie auch keinen Angaben in Prozent machen würden. Da die Anfangswahrscheinlichkeit fehle und eine Annahme derselben willkürlich wäre, bedürfe es zweier Hypothesen: Die Hypothese der Anklage, wonach das DNA-Profil von einer bestimmten Person stamme und die Hypothese der Verteidigung, wonach das DNA-Profil von einer unbekannten Person stamme. Nun würden beiden Hypothesen eine Wahrscheinlichkeit zugerechnet. Bei der Hypothese der Anklage würde dies bedeuten, dass das Spurenprofil und das Täterprofil übereinstimmen würden und die Wahrscheinlichkeit somit 1 betrage.