steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Partei, und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Ihre Befunde können nicht beweisbildend sein (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189). Allerdings sind solche Gutachten nicht unbeachtlich (HEER, a.a.o., N. 10 zu Art. 182). Sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind daher Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen (HEER, a.a.o., N. 7 zu Art. 189). Der Verteidiger unterbreitete Dr. M.__