28 chen Stellenwert – auch wenn durch eine anerkannte Fachperson erstellt – wie ein Gutachten hat, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.5). Eine privat beauftragte sachverständige Person