Es gebe zwei anderweitige Ausnahmen von nicht zugeordneten, reproduzierbaren Merkmalen, die sich aber anderweitig erklären lassen würden (pag. 2076). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 13. August 2019 machte der Sachverständige hierzu weitere erklärende Ausführungen (vgl. hierzu Ziff. 8.5.2.4 hiernach). 8.5.2.3 Gutachten von Dr. M.________ Bei dem vom Beschuldigten eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Privat- oder Parteigutachten, das nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den glei-