Das autosomale DNA-Profil des Beschuldigten habe bei diesem Vergleich widerspruchsfrei in die autosomale DNA-Mischspur aus dem BH-Körbchen (1 Teil) aussen gepasst. Das autosomale DNA-Profil des anderen Kandidaten habe dagegen bei diesem Vergleich bezüglich des Bildes der Merkmalsverteilung nicht stimmig in die autosomale DNA-Mischspur des BH-Körbchens (1 Teil) aussen gepasst. Aufgrund des Gesamtbildes aus beiden Vergleichen habe deshalb von einer Weiterverfolgung des anderen Kandidaten abgesehen werden können (pag. 1933). Von Seiten des Beschuldigten wurden gestützt auf die telefonischen Abklärungen vom 18. Juni 2019 diverse Fragen aufgeworfen.