27 ten gegeben. Die autosomalen DNA-Profile beider Kandidaten seien daraufhin im IRM in ihren Zahlenwerten/Signalhöhenverteilungen je mit der autosomalen DNA-Mischspur aus der Probe IRM-Nr. 16-11744-Q.1.1 (BH-Körbchen (1 Teil) aussen) verglichen worden. Das autosomale DNA-Profil des Beschuldigten habe bei diesem Vergleich widerspruchsfrei in die autosomale DNA-Mischspur aus dem BH-Körbchen (1 Teil) aussen gepasst.