Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen («beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur» vs. «ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur») festgelegt werden müsste. Eine solche lasse sich jedoch nicht exakt vornehmen bzw. sei schlicht spekulativ (Beispiel der Gutachter: Definiere man die Anfangswahrscheinlichkeit auf 1 zu 46‘000, was der gesamten männlichen Bevölkerung der Stadt Bern zwischen 15 und 64 Jahren entspreche, so ergebe sich vom LR 138‘900 nach dem Satz von Bayes eine Wahrscheinlichkeit von 75% für die Spurengeberschaft des Beschwerdeführers).