Im Gutachten wird weiter erläutert, weshalb auf eine Wahrscheinlichkeitsangabe in Prozentwerten verzichtet wurde. Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich festhalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen («beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur» vs. «ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur») festgelegt werden müsste.