So sei zu erwarten, dass das relevante Y-STR- Profil höchstens einmal innerhalb der Gruppe der sich in der Schweiz befindlichen berberstämmigen Nordafrikaner auftrete. Werde also keine vorgängige Einschränkung des möglichen Täterkreises aufgrund der Herkunft gemacht, so sei es für den DNA-Gutachter der logischste Ansatz, bei der Beurteilung einer DNA- Übereinstimmung die gesamte lokale Bevölkerung als möglichen alternativen Täterkreis zu berücksichtigen.