Sollte aufgrund der Fallumstände feststehen, dass der Täter aus einem Berbervolk stamme, so könne man auch, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, den Referenzpopulationssatz der «Afro-Asiatic-Berber» verwenden. In diesem Zusammenhang würde dann allerdings der mögliche Täterkreis bereits vorab auf die ungefähre Anzahl der in der Schweiz lebenden Berber eingeschränkt werden. Die Gutachter rechnen daraufhin vor, dass im vorliegenden Fall der Beweiswert des übereinstimmenden Y-Profils sogar grösser wäre, wenn man vorab die Annahme treffen würde, dass es sich beim Täter um einen berberstämmigen Nordafrikaner handle.